«Wir wissen heute, dass eine Wiedereingliederung in den Alltag schwieriger wird, je länger der Patient arbeitsunfähig bleibt.»
Lukas Meier, ehemaliger Co-Präsident der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn
REP - Das Instrument für eine organisierte Eingliederung
Das REP (Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil) ist ein einfaches Formular, das Arbeitgebende gemeinsam mit der/dem Betroffenen ausfüllen. Darin werden die körperlichen und psychischen Anforderungen sowie die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz beschrieben. Der behandelnde Arzt stellt die Arbeitsfähigkeit anschliessend auf Basis dieser Informationen aus. Dies ermöglicht eine präzisere Einschätzung der Belastbarkeit und hilft, den Wiedereinstieg für beide Seiten optimal zu gestalten.
In welcher Situation können Arbeitgebende das «REP» anwenden?
Seit einiger Zeit ist jemand Ihrer Arbeitskräfte arbeitsunfähig. Gerne möchten Sie diese Person wieder im Betrieb einsetzen, selbst, wenn das nur in einem Teilzeitpensum möglich ist. Da Sie nicht genau wissen, was sie oder er noch tun darf, möchten Sie eine ärztliche Beurteilung der Ressourcen. So wissen Sie und Ihre Mitarbeitenden, welche Belastbarkeit in gesundheitlicher Hinsicht möglich ist, ohne deren Genesung zu gefährden – und wo die Grenzen der Belastbarkeit sind. Informieren Sie beteiligte Versicherer oder binden Sie diese ein.
Fragen?
Wann ist es für Arbeitgebende sinnvoll, ein Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil (REP) einzufordern und was ist dafür zu tun?
Das Einfordern eines Ressourcenorientierten Eingliederungsprofils (REP) macht bei längerer Arbeitsunfähigkeit Sinn. Es hilft abzuklären, ob eine Teilarbeitsfähigkeit möglich ist. Arbeitgebende können auf https://www.compasso.ch/eingliederungsprofil ein REP-Formular ausfüllen. Im Idealfall geschieht dies zusammen mit der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter.
Damit die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt das REP-Formular mit seinen Angaben vervollständigen kann, muss das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitnehmenden vorliegen. Das Ausfüllen eines REP muss der Ärzteschaft vergütet werden. Die Kosten von derzeit CHF 100.– tragen jeweils die Arbeitgebenden.
Müssen Arbeitnehmende das Ressourcenorientierte Eingliederungsprofil (REP) in jedem Falle zwingend unterschreiben?
Ja. Es braucht in jedem Falle die zustimmende Unterschrift der Arbeitnehmenden auf jedem REP-Formular. Die Zustimmung kann nicht global in Rahmen des Arbeitsvertrages oder des Gesamtarbeitsvertrages erteilt werden.
Haben Arbeitgebende bei vorliegender Zustimmung der Arbeitnehmenden Anspruch auf die vollständige Einsichtnahme in das ausgefüllte REP oder sind dennoch Einschränkungen zu beachten?
Ja, wenn das REP keine Diagnosen enthält, dann dürfen Arbeitgebende das Dokument einsehen. Die Ärzteschaft wird angehalten, an keiner Stelle Diagnosen aufzuführen.
Müssen Arbeitnehmende mit der im REP formulierten Arbeitsplatzbeschreibung einverstanden sein?
Ja. Im Idealfall wird daher der Arbeitsplatzbeschrieb im REP von Arbeitgebenden gemeinsam mit Arbeitnehmenden formuliert. Sind Arbeitnehmende mit der Arbeitsplatzbescheibung nicht einverstanden, können sie die Einholung der medizinischen Beurteilung auf Basis des REP verweigern.
Können Arbeitgebende das Einverständnis von Arbeitnehmenden zum Einsatz des REP erzwingen?
Nein. Falls die Arbeitsunfähigkeit durch ein einfaches Zeugnis nicht belegt oder ausreichend definiert ist, und der Mitarbeiter sowohl das REP als auch den vertrauensärztlichen Untersuch verweigert, könnte allenfalls die Lohnfortzahlung eingestellt werden. Bei einer solchen Weigerung könnten sich Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis ergeben, bis hin zu einer Kündigung, insbesondere, wenn der Mitarbeitende bei Ablauf der Sperrfrist nicht wieder gesund ist.